Finanz- und Beitragsordnung

§1 Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg deckt ihre Aufwendungen durch ordentliche und außerordentliche Beiträge, Spenden, Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

Ab 1.01.2001 beträgt der monatliche Mindestbeitrag 15,00 DM, ab 1.01.2002 beträgt der monatliche Mindestbeitrag 8,00 Euro.

§2 Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheiden gemäß § 6 der Satzung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg die Kreisverbände in einer Mitgliederversammlung.

§3

  1. auf die Bundesmittelstandsvereinigung ein Beitragsanteil, der durch die Beitrags- und Finanzordnung des Bundesverbandes geregelt ist;
  2. auf die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg ein Betragsanteil von 30,68 Euro;
  3. alle darüber hinausgehenden Beiträge fließen den gemäß Landessatzung gegründeten Kreisverbänden der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg zu.

§4 Die Kreisverbände der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg können in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge erlassen, ermäßigen oder stunden. Für diese Möglichkeit trägt der zuständige Kreisverband die ermäßigte Differenz bzw. den vollen Beitrag bis zu der Höhe, wie in § 3 Abs. 1 und 2 beschrieben.

§5

  1. Der Bundesverband der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU erhebt den gesamten Jahresbeitrag von den Mitgliedern.
  2. Der Bundesverband führt die Beitragsanteile des Landes- und der Kreisvermittelstandvereinigungen an die Landesgeschäftsstelle der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg ab.
  3. Nach Abzug des Landesanteiles wird der verbleibende Beitragsanteil an die Kreisverbände überwiesen.

§6

  1. Der Anteil des Landesverbandes dient der Erfüllung landespolitischer Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Aktivitäten.
  2. Einzelausgaben bis zu 2.556,46 Euro kann die Landesgeschäftsführung in Absprache mit dem Vorsitzenden oder dem geschäftsführenden Landesvorstand tätigen.
  3. Einzelausgaben über 2.556,46 Euro bedürfen der Genehmigung des Landesvorstandes.

§7 Der Landesschatzmeister stellt in Abstimmung mit dem Landesgeschäftsführer einen Etat auf, der vom Landesvorstand zu Beginn eines Rechnungsjahres verabschiedet wird.

§8

  1. Spätestens drei Monate nach Abschluss eines Rechnungsjahres legt der Landesschatzmeister einen Rechenschaftsbericht vor, indem er insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben berichtet.
  2. Die Kassenführung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg ist von den gewählten Rechnungsprüfern vor Abgabe des Rechenschaftsberichtes zu prüfen.

§9 Im Übrigen gilt die Beitrags- und Finanzordnung der Bundesmittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU.

§10 Diese Beitrags- und Finanzordnung tritt mit dem Tage ihrer Annahme in Kraft. Angenommen am 21. November 1993 in Cottbus, geändert am 25. November 2000 in Oranienburg.
Der Landesschatzmeister stellt in Abstimmung mit dem Landesgeschäftsführer einen Etat auf, der vom Landesvorstand zu Beginn eines Rechnungsjahres verabschiedet wird.Vom Jahresmitgliedsbeitrag entfallenÜber die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheiden gemäß § 6 der Satzung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg die Kreisverbände in einer Mitgliederversammlung.