Uwe Feiler MdB: „Manipulationssichere Kassen werden zum Standard." Keine allgemeine Registrierkassenpflicht für Sportvereine und offene Verkaufsstände“.

Datum des Artikels 16.12.2016

„Keine allgemeine Registrierkassenpflicht für Sportvereine und offene Verkaufsstände“.
Uwe Feiler ist zufrieden mit dem vom Bundestag gestern verabschiedeten „Registrierkassen-Gesetz“, zu dem er als Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion erheblich beigetragen hatte. Damit sollen künftig von den Bundesländern vermutete Steuerausfälle von bis zu 10 Mrd. Euro jährlich verhindert werden.  Uwe Feiler: „Dass es Steuerhinterziehung in dem Bereich gibt, ist unumstritten. Valide Berechnungen liegen allerdings nicht vor.“ Ihm sei es deshalb wichtig gewesen, „einerseits für mehr Steuergerechtigkeit Sorge zu tragen, andererseits aber das Kind nicht mit dem Bade auszuschütten durch Überforderungen der Klein- und Mittelständischen Betriebe und der Vereine“.

Worum geht es bei dem Gesetz? Registrierkassen müssen künftig technisch so ausgerüstet sein, das jede Eingabe digital im Kassensystem aufgezeichnet und nachträglich nicht mehr manipuliert werden kann. Berichtigungen sind zwar weiterhin möglich, aber sie können vom Finanzamt nachvollzogen werden.

Auf vielen Veranstaltungen und in ungezählten Gesprächen hatten Fleischer, Bäcker, Markthändler und Vereinsvorsitzende Uwe Feiler ihre Sorgen vor nicht zu stemmenden Kosten und überfordernder Bürokratie vorgetragen. Uwe Feiler, der Vorsitzender der Mittelstandsvereinigung der CDU in Brandenburg ist, zufrieden: „Wir haben uns gegenüber der SPD durchgesetzt: Es wird keine generelle Registrierkassenpflicht geben. Die offene Ladenkasse ist bei z.B. bei Vereinen und Hofläden weiterhin möglich.  Und für alle diejenigen Betriebe, die ihre Kassen nachrüsten müssen oder sich sogar neue Ladenkassen anschaffen müssen, gibt es längere Übergangszeiten.“ Die neuen Regelungen gelten für Neuanschaffungen ab 2020 und für kürzlich angeschaffte Kassen, die nicht entsprechend nachgerüstet werden können, ab 2023.

Die Belegausgabepflicht (eine Belegmitnahmepflicht für den Kunden) beschränkt sich ausschließlich auf elektronische Kassensysteme. Uwe Feiler: „Hier konnten wir noch die Ausnahme festschreiben, dass z.B. bei Kleinverkäufen beim Bäcker die Betriebe beim Finanzamt beantragen können, von der kostentreibenden Belegausgabepflicht freigestellt zu werden.